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Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW

§ 72 Beteiligung der Angrenzer und der Öffentlichkeit (1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich …

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